Grenzgänger und Grenzgängerinnen haben in den meisten Fällen sowohl in dem Land ihrer Beschäftigung als auch im Land ihres Wohnsitzes Anspruch auf Familienleistungen. Je nach beruflicher und familiärer Situation zahlt ein Staat vorrangig alle nationalen Familienleistungen, auf die ein Anspruch besteht. Wäre die Summe der Leistungen im anderen beteiligten Staat höher, zahlt dieser einen Ausgleich.
Im Regelfall ist das Land der Beschäftigung vorrangig. Bei Paaren kommt es auf die berufliche Situation des Partners beziehungsweise der Partnerin an. Haben Sie Ihren Wohnsitz in Frankreich und arbeiten in Deutschland, gilt Folgendes:
Hinweis: Ob das Paar nicht verheiratet ist, getrennt lebt oder geschieden ist, ist für die Ermittlung der Vorrangigkeit unerheblich. Bei Alleinerziehenden ist ebenfalls das Land zuständig, welches die höheren Leistungen auszahlt.
Haben Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz und arbeiten in Deutschland, gilt Folgendes:
In Baden-Württemberg gibt es beispielsweise folgende Familienleistungen:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat ihn am 12.12.2016 freigegeben.