Jugendwohnheime nach § 13 Absätze 1 und 3 achtes Sozialgesetzbuch
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Jugendwohnheime richten sich an Jugendliche und junge Erwachsene, die eine Ausbildung, schulische oder berufliche Bildungsmaßnahme absolvieren, an einer beruflichen Eingliederung teilnehmen oder berufstätig sind
- Wohnen für Auszubildende mit externer Ausbildung, wenn der Schul- oder Ausbildungsort außerhalb des Heimatortes liegt und ohne eine Unterkunft die schulische oder berufliche Ausbildung gefährdet ist,
- Wohnen und überbetriebliche Ausbildung in der Einrichtung,
- Wohnen und sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahme in der Einrichtung,
- Sozialpädagogische Begleitung,
- Wohnen für junge und volljährige Berufstätige.
Zu den Zielgruppen des Jugendwohnens zählen nach § 13 Abs. 1 SGB VIII sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte junge Menschen und nach § 13 Abs.3 SGB VIII junge Menschen, die während ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung auf das Angebot des Jugendwohnens angewiesen sind.
Je nach Zielgruppe unterscheiden sich Konzeption und Betreuungsschlüssel in den jeweiligen Jugendwohnheimen. Für die Unterbringung in einem Jugendwohnheim müssen die Aufnahme-Voraussetzungen entsprechend der jeweiligen Konzeption vorliegen.
In Baden-Württemberg umfassen die Angebote unter anderem:
Vertiefende Informationen
Informationen darüber, welche Jugendwohnheime vorgehalten werden, erteilen die jeweiligen Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII):
- § 13 Jugendsozialarbeit
Freigabevermerk
18.09.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg
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