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Der Waldfriedhof Buchen

Waldfriedhof

Seit Februar 2026 gibt es im Gewann "Wolfsgarten" zwischen Buchen und Hollerbach im Wald einen Waldfriedhof.

Der Waldfriedhof steht allen Buchener Bürgerinnen und Bürgern für die letzte Ruhe zur Verfügung und kann im Rahmen einer Urnenbestattung genutzt werden.

Am Rande des Waldfriedhofs befindet sich ein Gedenkplatz mit Orientierungstafeln, einer Infotafel, Sitzbänken und einem großen Kreuz. Dort können Bestattungsfeiern abgehalten und Abschied vom/von der Verstorbenen genommen werden. 

Die Bäume werden von der Stadtverwaltung nach und nach mit Nummern versehen und die Plätze können nicht vorbestellt werden. 

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Buchen – Tel. 06281 31-0

Der Waldfriedhof bei GoogleMaps

Friedhofsordnung

Friedhofsordnung für den Waldfriedhof Buchen

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofsverwaltung
Diese Friedhofsordnung gilt für den Waldfriedhof Buchen (Gewann Wolfsgarten). Die Verwaltung des Friedhofs obliegt der Friedhofs­verwaltung oder den von ihr beauftragten Dritten.

§ 2 Nutzungsberechtigung
1. Im Waldfriedhof Buchen kann bestattet werden, wer das Nutzungsrecht zur Urnenbestattung an einer Baumgrabstätte erworben hat. Das Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen.
2. Zu einem Baum gehören bis zu zehn Grabstellen. In jeder Grabstelle dürfen maximal zwei Urnen beigesetzt werden. In einer Grabstelle können Familienangehörige, Lebenspartner oder besonders nahestehende Personen beigesetzt werden.
3. Die Bestattung erfolgt ausschließlich im Wurzelbereich der markierten und registrierten Bäume. Für die Bestattung dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.
4. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist zu erhalten und darf nicht verändert werden.
5. Die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter bestimmt den genauen Ort der Bestattung und führt die Beisetzung durch.

§ 3 Betretungsrecht
1. Das Betreten des Waldfriedhofs Buchen ist ausschließlich bei Tageslicht erlaubt. Die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter kann das Betretungsrecht bei Vorliegen besonderer Gründe für bestimmte Bereiche oder den gesamten Friedhof einschränken oder vorübergehend untersagen.
2. Bei Sturm ab Windstärke 8 (62–74 km/h), bei Gewitter sowie bei sonstigen Gefahrenlagen darf der Waldfriedhof Buchen nicht betreten werden.

§ 4 Verhalten auf dem Waldfriedhof
1. Jeder Besucher hat sich der Würde des Waldfriedhofs entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragter Dritter ist Folge zu leisten.
2. Innerhalb des Waldfriedhofs ist insbesondere nicht gestattet:a) Beisetzungen zu stören; b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, sofern keine besondere Erlaubnis erteilt wurde; c) Waren oder gewerbliche Dienste anzubieten oder hierfür zu werben; d) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen; e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungs- feiern notwendig und üblich sind; f) den Wald oder seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen; g) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen;h) zu lärmen oder zu lagern; i) zu rauchen.
3. Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Friedhofsordnung verstoßen, können vom Betretungsrecht ausgeschlossen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck und der Würde des Waldfriedhofs vereinbar sind.

§ 5 Pflege der Grabstätten
1. Der Waldfriedhof Buchen ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Nutzung erfolgt nach den geltenden Bestimmungen und unter besonderer Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Eine Grabpflege im herkömmlichen Sinn (das Niederlegen von Gedenksteinen, Kränzen, Erinnerungsstücken und das Aufstellen von Grabmalen, Kerzen oder Lampen) ist nicht zulässig. Entgegen dieser Vorschrift abgelegte oder aufgestellte Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung entsorgt.
2. Pflegeeingriffe am Baumbestand dürfen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung oder durch von ihr beauftragte Dritte vorgenommen werden, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherung oder der Bestandserhaltung erforderlich ist. Pflegeeingriffe durch Angehörige oder nicht beauftragte Dritte sind unzulässig.

§ 6 Kennzeichnung der Bäume und der Grabstellen
Die Bäume sind jeweils mit einer Nummer gekennzeichnet, die im Übersichtsplan wiederzufinden ist. Die Namen der Verstorbenen sind auf der Übersichtstafel verzeichnet.

§ 7 Betreten auf eigene Gefahr und Haftungsbeschränkung
1. Der Waldfriedhof ist ein Grundstück in freier Natur und wird bewusst im natürlichen Zustand belassen. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr, insbesondere in Bezug auf Bodenuneben-heiten, Winterglätte und herabfallende Äste. Ein Anspruch auf Barrierefreiheit besteht nicht.
2. Nicht gehaftet wird für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung des Waldfriedhofs, durch Tiere oder durch Naturereignisse entstehen. Es bestehen keine über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Überwachungs- oder Gefahrenabwehrpflichten.

§ 8 Auszug aus dem Strafgesetzbuch
§ 167a StGB: Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 168 StGB: Wer unbefugt die Asche eines verstorbenen Menschen entwendet oder daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gleiches gilt für die Zerstörung oder Beschädigung einer Aufbewahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentlichen Totengedenkstätte sowie für beschimpfenden Unfug an diesen Orten. Der Versuch ist strafbar.

§ 9 Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen sind das Bestattungsgesetz und die Bestattungsverordnung Baden-Württemberg und die Friedhofssatzung der Stadt Buchen in ihren jeweils gültigen Fassungen.

Stadt Buchen
Der Bürgermeister

Lageplan des Waldfriedhof Buchen

Der Waldfriedhof im Winter

Weitere Bilder folgen in Kürze...