Beendigung des Studiums - ausländische Studierende
Leistungen
Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz können im Anschluss an ihr Studium eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen.
Bei Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen aus anderen Staaten, die nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums in Deutschland eine ihrem Studienabschluss entsprechende Beschäftigung aufnehmen möchten, wird nach erfolgreicher Beendigung des Studiums die Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines dem Studium angemessenen Arbeitsplatzes bis zu 18 Monate verlängert.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Wird das Studium erfolgreich abgeschlossen, darf die Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck, z.B. zur Ausübung einer Beschäftigung, erteilt oder verlängert werden.
Wird das Studium ohne Abschluss beendet, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft oder der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen erteilt werden.
Bei einem Studienabbruch ist ein Zweckwechsel zudem möglich, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck besteht.
Diese Ausführungen gelten auch während eines Studiums.
Auch zur Ableistung eines fachbezogenen Praktikums nach Beendigung des Studiums kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn das Praktikum unter Berücksichtigung der Eigenart des Ausbildungsganges notwendig ist, also einen Teil der Ausbildung darstellt.
Vertiefende Informationen
Weitere Informationen über Regelungen z.B. für ausländische Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen, die sich zu Promotionszwecken oder als Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler in Deutschland aufhalten möchten, bieten
- die Ausländerbehörden und
- die Agenturen für Arbeit.
Rechtsgrundlage
- § 16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Studium)
- § 20 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte)
Freigabevermerk
01.08.2022 Justizministerium Baden-Württemberg
Passend zum Thema
-
Studium
- Ausländische Studierende 5000438
- Beendigung des Studiums 5001110
- Immatrikulation 5001363
- Soziale Fragen 5000003
- Studienfinanzierung 5001218
- Studiengangwechsel, Studienortwechsel und Änderungen während des Studiums 5000416
- Studium im Ausland 5000968
- Studium in Baden-Württemberg 5000296
- Weiterführende Informationen und Links 5001232
- Zugang zum Studium 5000276
- Zulassung zum Studienplatz 5000825