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Blühende Bäume in Buchen

Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Spätaussiedler

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG).

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

Rechtsgrundlage

Grundgesetz (GG)

  • Artikel 116 Absatz 1 Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen

Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

  • § 4 Spätaussiedler
  • § 15 Bescheinigungen

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • § 7 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Freigabevermerk

24.04.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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