Vaterschaft
Leistungen
Bei ehelich geborenen Kindern gilt grundsätzlich der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes.
Handelt es sich um ein nicht eheliches Kind, ist der Mann Vater des Kindes,
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Sind Sie der Vater eines nicht ehelichen Kindes, können Sie schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen.
Als Mutter eines nicht ehelichen Kindes können Sie Hilfe vom Jugendamt erhalten. Es hilft Ihnen bei
- der Feststellung der Vaterschaft
- der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Zahlt der unterhaltsverpflichtete Vater des Kindes nicht oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt, hat das Kind, das bei seiner alleinerziehenden Mutter lebt, einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Sie müssen den Antrag beim zuständigen Jugendamt stellen.
Freigabevermerk
Stand: 19.06.2024
Verantwortlich: Sozialministerium und Justizministerium Baden-Württemberg
Passend zum Thema
-
Der Bund fürs Leben
- Checkliste zur Heirat 5001321
- Familie in der Gesellschaft 5001376
- Heirat 5000192
- Lebenspartnerschaft - Rechtslage bis zum 30.09.2017 5001250
- Nach dem Ja-Wort 5000316
- Standesamtliche Zeremonie 5001179
- Verlobung 5000375
- Weiterführende Informationen und Links 5000174