Zur Navigation springen Zum Inhalt springen Zum Footer springen

Stadtverwaltung am Donnerstag ab 16 Uhr geschlossen

Das Rathaus und die örtlichen Verwaltungsstellen sowie die Stadtwerke Buchen sind wegen des Schützenmarktes am Donnerstag, 11. September ab 16 Uhr geschlossen.

Die Stadtwerke sind in Notfällen unter Telefon 06281/51051 erreichbar.

Blühende Bäume in Buchen

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der eine rechtliche Verfestigung des Aufenthalts bedeutet. Damit dürfen Sie arbeiten oder selbständig tätig sein.

Wenn Sie zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können Sie nach Ablauf bestimmter Fristen die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis beantragen.
Regelmäßig setzt die Erteilung der Niederlassungserlaubnis voraus, dass Sie seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Wenn sich Ihr Aufenthaltsrecht im Rahmen des Familiennachzugs von einem deutschen Familienangehörigen ableitet, verkürzt sich diese Frist auf drei Jahre. Bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte gelten ebenfalls kürzere Fristen.

Neben den erforderlichen Voraufenthaltszeiten müssen Sie für eine Niederlassungserlaubnis weitere Voraussetzungen erfüllen, vor allem einen gesicherten Lebensunterhalt, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und ausreichenden Wohnraum.

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz:

  • § 9 Niederlassungserlaubnis
  • § 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
  • § 21 Absatz 4 Niederlassungserlaubnis für Selbständige
  • § 26 Humanitäres Aufenthaltsrecht
  • § 28 Familiennachzug zu Deutschen
  • § 35 Eigenständiges unbefristetes Aufenthaltsrecht für Kinder
  • § 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche

Freigabevermerk

21.01.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

Passend zum Thema

← zurück zur Übersicht