Heimarbeit
Wenn Sie Personen in Heimarbeit beschäftigen, müssen Sie die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes (HAG) beachten. Das HAG schützt:
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
- Hausgewerbetreibende
- Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
- Gleichgestellte
Die Schutzvorschriften sind zwingend und können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden noch können einzelne in Heimarbeit Beschäftigte nachträglich darauf verzichten.
Als Gewerbetreibender müssen Sie insbesondere
- die erstmalige Vergabe von Heimarbeit anzeigen und
- eine Heimarbeiterliste führen.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
19.06.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Passend zum Thema
-
Arbeitgeber
- Arbeitsvertrag 5000686
- Arbeitszeit und Arbeitsformen 5000085
- Ausbildungsmöglichkeiten und -bereiche 5000807
- Beendigung von Arbeitsverhältnissen 5001261
- Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter 5000194
- Familienbewusste Unternehmenskultur 5000297
- Melde- und Zahlungspflichten 5001017
- Personalsuche - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 5000611
- Staatliche Hilfen und Zuschüsse für Arbeitgeber 5000494
- Tarifrecht und betriebliche Arbeitnehmervertretungen 5000062