Das passive Recht bei der Landtagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Landtag zu bewerben.
Für die Landtagswahl in Baden-Württemberg kann nur kandidieren, wer
Ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in dem Wahlkreis, in dem die Kandidatur erfolgt, ist nicht erforderlich, aber das Innehaben einer Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt in Baden-Württemberg mindestens drei Monate vor dem Wahltag.
Wahlvorschläge bilden die Grundlage für die Stimmabgabe bei der Wahl. Sie können von Parteien und von Wahlberechtigten eingereicht werden.
Parteien können in jedem Wahlkreis eine Bewerberin oder einen Bewerber und eine Ersatzbewerberin oder einen Ersatzbewerber vorschlagen. Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf jedoch höchstens in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden. Dasselbe gilt für eine Ersatzbewerberin oder einen Ersatzbewerber.
Wahlberechtigte können eine Einzelbewerberin oder einen Einzelbewerber vorschlagen. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden. Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber für Einzelbewerbungen sind nicht möglich.
Niemand darf in einem Wahlkreis in verschiedenen Wahlvorschlägen als Bewerberin oder Bewerber und als Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber benannt werden.
Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag vertreten sind, sowie für eine Einzelbewerberin oder einen Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises unterzeichnet sein.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 59. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, bei der zuständigen Kreiswahlleitung schriftlich einzureichen.
Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 54. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Wahlberechtigt: Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)?
Stand: 17.08.2021
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg