Wenn Ihr Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids seine Schulden nicht bezahlt, können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben.
Wenn dafür nicht die Gerichte zuständig sind, verhelfen Gerichtsvollzieher den Gläubigern, ihre gerichtlich festgestellten Ansprüche gegen die Schuldner durchzusetzen.
Dabei gilt es in erster Linie zwischen Schuldnern und Gläubigern zu vermitteln und eine gütliche Einigung wie zum Beispiel eine Ratenzahlungsvereinbarung herbeizuführen.
Wenn eine gütliche Einigung scheitert, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden.
Als solche kommen in Betracht:
Zum Schutz des Schuldners sind im Fall der Forderungspfändung Pfändungsfreigrenzen und im Fall der Sachpfändung Vorschriften über unpfändbare Gegenstände zu beachten.
§ 811 Zivilprozessordnung (ZPO) (Unpfändbare Sachen)
Stand: 12.07.2021
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg