Jede Stiftung muss eine Satzung haben. Die Stiftungssatzung stellt den Aufgaben- und Organisationsplan einer Stiftung dar.
In der Stiftungssatzung müssen folgende Regelungen getroffen werden:
Es ist unerheblich, ob der Stifter das gesetzlich vorgeschriebene Vertretungsorgan der Stiftung als Vorstand bezeichnet oder ihm einen anderen Namen verleiht (z.B. Direktorium, Verwaltungsrat, Kuratorium). Maßgeblich ist, dass es sich um ein Vertretungsorgan im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt. Dies muss die Satzung klarstellen. Festlegungen über die Bildung des Vorstands betreffen vor allem die Anzahl der Mitglieder, ihre Bestellung und Abberufung.
Darüber hinaus kann der Stifter der Satzung weitere Bestimmungen hinzufügen. Ob dies erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte vom Stifter - je nach Aufgabengebiet, Vermögen und Organisationsstruktur der Stiftung - in seine Überlegungen einbezogen werden. Es können beispielsweise folgende Regelungen getroffen werden:
Tipp: Die Stiftungsbehörde berät Sie bei der Abfassung der Stiftungssatzung und stellt entsprechende Muster zur Verfügung. Stiftungsbehörde ist bei rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll.
§ 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Vorstand und Vertretung)