Grenzgänger und Grenzgängerinnen haben in den meisten Fällen sowohl im Land ihrer Beschäftigung als auch im Land ihres Wohnsitzes Anspruch auf Familienleistungen. Je nach beruflicher und familiärer Situation zahlt ein Staat vorrangig alle nationalen Familienleistungen, für die ein Anspruch besteht. Wäre die Summe der Leistungen im anderen beteiligten Staat höher, zahlt dieser einen Ausgleich.
Im Regelfall ist das Land Ihrer Beschäftigung vorrangig. Bei Paaren kommt es auf die berufliche Situation des Partners beziehungsweise der Partnerin an. Bei Staatsangehörigen aus der EU oder der Schweiz gilt Folgendes:
Hinweis: Ob das Paar nicht verheiratet ist, getrennt lebt oder geschieden ist, ist für die Ermittlung der Vorrangigkeit nicht relevant.
Bei Alleinerziehenden ist das Land zuständig, welches die höheren Leistungen auszahlt.
In Frankreich ist die staatliche Kasse für Familienbeihilfen Caisse Nationale des Allocations Familiales (CNAF) zuständig, der alle Familienkassen Caisses d’Allocations Familiales (CAF) unterstehen. Es gibt beispielsweise folgende Familienleistungen:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat ihn am 13.10.2016 freigegeben.