Anmeldung beim Finanzamt
Ihre Jahressteuerschuld zahlen Sie in der Regel durch den monatlichen Steuerabzug vom Lohn, den der Arbeitgeber für Sie durchführt.
Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kommt in Betracht, wenn Sie
- verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben (Pflichtveranlagung), oder
- die Veranlagung selbst beantragen (Antragsveranlagung).
Gründe für eine Pflichtveranlagung können beispielsweise sein:
- Sie haben als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte von mehr als 410 Euro bezogen.
- Sie haben neben Ihrem Arbeitslohn noch weitere Einkünfte, beispielsweise Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte bezogen, die mehr als 410 Euro betragen.
- Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, für die Sie keine Abgeltungsteuer zahlen mussten.
- Sie haben nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) bezogen.
- Der Arbeitgeber hat einen sonstigen Bezug von Ihnen ermäßigt besteuert, z.B. Entlassungsentschädigung, Arbeitslohn für mehrere Jahre, Lohnzahlungen durch Dritte.
- Sie sind verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Arbeitslohn einer Person wurde nach der Steuerklasse V oder VI besteuert.
- Bei der Steuerklasse IV ist ein Faktor eingetragen worden.
- Das Finanzamt hat einen Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet und Ihr Arbeitslohn im Kalenderjahr übersteigt 12.250 Euro (2022: 13.150 Euro) oder bei Personen, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, 23.350 Euro (2022: 24.950 Euro).
Wenn Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, aber auf eine Steuererstattung hoffen, können Sie beantragen, zur Einkommensteuer veranlagt zu werden (Antragsveranlagung).
Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann sich beispielsweise lohnen, wenn
- Sie für Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen keinen Freibetrag beantragt haben.
- Sie Beiträge zu einer Riester-Rente oder einer Rürup-Rente geleistet haben.
- Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind.
- Sie im vergangenen Jahr geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben. In diesem Fall werden Sie und Ihr Ehegatte beziehungsweise Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin für das ganze Jahr nach dem Splittingtarif besteuert.
- für Kinder statt Kindergeld einschließlich Kinderbonus die Freibeträge für Kinder günstiger sind.
Den Antrag stellen Sie durch die Abgabe einer ausgefüllten elektronischen oder papiernen Einkommensteuererklärung bei Ihrem Finanzamt.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat ihn als Vertreterin des Finanzministeriums am 30.10.2020 freigegeben.
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