Blühende Bäume in Buchen
14.07.2025

Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis beschränkt die Ausübung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern vom 14. Juli bis ein-schließlich 30. September 2025

Was bedeutet das?

Wegen der Niedrigwasserlage in unseren Bächen und Flüssen darf ab Montag, 14. Juli bis einschließlich Dienstag, 30. September 2025 kein Wasser mehr im Rahmen des ansonsten zugelassenen "Gemeingebrauchs" aus den oberirdischen Gewässern im Neckar-Odenwald-Kreis, mit Ausnahme des Neckars, entnommen werden.

Generell bedarf jede Wasserentnahme aus dem Naturhaushalt einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine Entnahme geringer Mengen aus Oberflächengewässern hingegen ist im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs nach § 20 Absatz 1 Wassergesetz für Baden-Württemberg normalerweise in folgendem Umfang gestattet:

  • Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern durch Schöpfen mit Handgefäßen wie beispielsweise mit Gießkannen oder Eimern,
  • Entnehmen geringer Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau (einschließlich privater Gärten) auch mit Hilfe technischer Geräte (wie Pumpen, Vakuumfässern, Schläuchen).

Eine geringe Menge bemisst sich nach der im betroffenen Gewässer vorhandenen Wassermenge. Dabei darf durch die Entnahme der Abfluss im Gewässer nicht maßgebend verringert werden. An den Landespegeln im Kreisgebiet sind die Abflüsse in den Fließgewässern fast alle unter den jeweiligen mittleren Niedrigwasserabfluss (MNQ) gefallen bzw. werden diesen in den nächsten Tagen erreichen. Auch wenn vereinzelt Niederschläge auftreten, wird es dauern bis die Situation sich entschärft. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Niedrigwassersituation in absehbarer Zeit nicht verbessern wird.

In solchen extremen Trockenzeiten mit Niedrigwasser kann der Gemeingebrauch eingeschränkt werden. Davon hat die untere Wasserbehörde mit dem Wasserentnahmeverbot nun Gebrauch gemacht.

Das Entnahmeverbot gilt auch für Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis, sofern diese Erlaubnis eine Inhalts- oder Nebenbestimmung enthält, welche die Wasserentnahme in dem Zeitraum, in dem der Gemeingebrauch beschränkt ist, für unzulässig erklärt.

Aktuell ist das Entnehmen aus oberirdischen Gewässern durch Schöpfen mit Handgefäßen, Gießkannen oder ähnlichem (ohne Aufstauen des Gewässers!) durch Privatpersonen noch erlaubt. Es ist aber möglich, dass bei weiter anhaltender Wärme und fehlendem Niederschlag auch dieser Gemeingebrauch noch eingeschränkt werden muss.

Bitte machen Sie mit!

Wo immer möglich, macht es Sinn, Wasser einzusparen, egal, ob es aus dem Wasserhahn, aus Brunnen oder aus dem Bach stammt. Bedenken Sie, dass auch das Wasser aus dem Wasserhahn vorher einem oberirdischen Gewässer oder dem Grundwasser entnommen wurde. Bei Niederschlägen wird empfohlen, diese mit entsprechenden Regenfässern, Zisternen oder ähnlichem aufzufangen.

 

Was sind die Konsequenzen einer unerlaubten Wasserentnahme?

Das Landratsamt setzt in erster Linie auf die Einsicht der Wassernutzer. Unerlaubte Wasserentnahmen können aber mit Bußgeldern geahndet werden.

 

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