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Meldestichtag zur Tierseuchenkassenbeitragsveranlagung für 2017 ist der 01.01.2017

Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2016 versandt. Sollten Sie bis zum 01.01.2017 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie bitte die Tierseuchenkasse an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 20 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.

Bitte beachten: ab 2017 sind die Tierzahlen getrennt nach dem jeweiligen Standort der Tiere zu melden. Sie erhalten für jeden der Tierseuchenkasse bekannten Standort jeweils einen Meldebogen. Zum Tierseuchenkassenbeitrag 2017 wird der Gesamtbestand der gemeldeten Tiere aller Standorte veranlagt.

Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2017 meldepflichtig.

Die der Tierseuchenkasse bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2017 einen Meldebogen.

Meldepflichtige Tiere sind: Pferde, Schweine, Schafe, Bienenvölker (sofern nicht beim Landesverband gemeldet), Hühner, Truthühner/Puten.

Nicht zu melden sind: Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen.

Nicht meldepflichtig sind: Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten.

Zur Ermittlung der Anzahl der gehaltenen Ziegen in Baden-Württemberg fragt die Tierseuchenkasse auf freiwilliger Basis die Ziegenzahlen ab. Sollten Sie keinen Meldebogen erhalten haben, so können Sie die Anzahl der Ziegen auch formlos schriftlich mit Angabe Ihrer Adressdaten melden.

Werden bis zu 49 Hühner und/oder Truthühner und keine anderen meldepflichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und /oder Truthühner.

Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken gehalten werden. Zu melden ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort.

Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.

Schweine, Schafe und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2017 selbstständig an die HI-Tierdatenbank zu melden. Nähere Informationen und Kontaktdaten erhalten Sie über das Informationsblatt welches mit dem Meldebogen verschickt wird bzw. auf der Homepage der Tierseuchenkasse unter www.tsk-bw.de.

Es wird noch auf die Meldepflicht von Bienenvölkern hingewiesen. Bienenvölker sind bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg meldepflichtig die nicht in einem der Imkerverbände gemeldet sind. Bitte beachten Sie auch, dass wenn sich die Anzahl an Bienenvölker im laufenden Jahr um mehr als 20 % mindestens 10 Völker erhöht, Nachmeldepflicht besteht. Mitglieder eines Imkerverbands melden bitte beim Imkerverband nach, alle anderen bei der Tierseuchenkasse. Zu beachten ist hierbei, dass in der Zeit vom 1. April bis 30. September je Bienenvolk ein Ableger frei ist.

 Auf der Homepage der Tierseuchenkasse erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, Leistungen der Tierseuchenkasse sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Tierbesitzer, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre, erhaltene Leistungen, etc.) einsehen.

Tierseuchenkasse Baden-Württemberg -Anstalt des öffentlichen Rechts-

Hohenzollernstr. 10R, 70178 Stuttgart

Telefon: 0711 / 9673-666, Fax: 0711 / 9673-700, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Internet: www.tsk-bw.de

Buchen, Walldürn, den 07.12.2016

Für die Stadt Buchen (Odenwald)                                           Für die Stadt Walldürn             

Roland Burger                                                                         Markus Günther                       

Bürgermeister                                                                          Bürgermeister

 

Hinweis:

Diese Bekanntmachung ist gemäß § 27a Landesverwaltungsverfahrensgesetz auch auf der Homepage der Stadt Walldürn unter http://www.wallduern.de/bekanntmachung veröffentlicht.

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