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2. Änderung des Bebauungsplans „Hofäcker“ gemäß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) Hier: Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG 

Der Gemeinderat der Stadt Buchen hat in öffentlicher Sitzung am 26.06.2017 den Planentwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Hofäcker“, Gemarkung Götzingen gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Maßgebend für den Geltungsbereich ist der nachfolgende unmaßstäbliche Lageplan:

 BBplan Hoäcker


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ziel und Zweck der Planung

Ziel dieser Änderung ist es, im Bereich der Grundstücke Flst. Nr. 16942 und 16947, Gemarkung Götzingen die Baugrenze zu verändern und damit verbunden drei Baugrundstücke zu schaffen.

Umweltbezogene Informationen

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 a BauGB. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und vom Umweltbericht nach § 2a BauGB wird deshalb abgesehen.

Zusätzlich liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor:

-           Fachbeitrag Artenschutz

Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans mit seinen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen wird mit dem Entwurf der Begründung einschließlich des Fachbeitrags Artenschutz in der Zeit

vom 11.07.2017 bis einschließlich 16.08.2017

beim Bürgermeisteramt -Fachbereich Technische Dienste- in 74722 Buchen (Odenwald), Am Haag 11, (Eingang Musterplatz), Zimmer Nr. III/26, während der Sprechzeiten (Montag-Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr, Montag von 13.30 - 16.00 Uhr, Donnerstag von 13.30 - 17.30 Uhr) öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegt.

Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu den Planentwürfen schriftlich bzw. mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Buchen, den 27.06.2017

Roland Burger

Bürgermeister

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