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Öffentliche Bekanntmachung - Aufstellung des Bebauungsplans „XII-Dilläcker/Hettinger Tal“

Aufstellung des Bebauungsplans „XII-Dilläcker/Hettinger Tal“ gemäß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) einschließlich örtlicher Bauvorschriften, Gemarkung Buchen

I.    Der Gemeinderat der Stadt Buchen hat die Aufstellung des Bebauungsplanes "XII-Dilläcker/Hettinger Tal", Gemarkung Buchen am 03. April 2017 als Satzung beschlossen.

II.   Das Bebauungsplanverfahren nach § 10 Abs.1 BauGB wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

III.  Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „XII-Dilläcker/Hettinger Tal“ ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Planskizze.

 bbskizze



 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV.  Der Bebauungsplan kann mit den textlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften, einschließlich der Begründung und dem Fachbeitrag Artenschutz beim Bürgermeisteramt Buchen –Fachbereich 3 Bauen und Stadtentwicklung- Am Haag 11, (Eingang Musterplatz) während der Sprechzeiten (Montag - Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr, Montag von 13.30 - 16.00 Uhr und Donnerstag von 13.30 - 17.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden; über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

V.   Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften ist zunächst § 215 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, maßgebend. Danach werden unbeachtlich

1.   eine gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

VI.  Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

VII. Der Bebauungsplans tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Buchen, den 06. April 2017

Roland Burger

Bürgermeister

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