Corona-Verordnungen
(Stand 19.04.2021, 10.00 Uhr)
Mit Beschluss vom 17. April 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 19. April 2021 in Kraft.
Corona-Hauptverordnung
Änderungen zum 19. April 2021
Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung bis zum 16. Mai verlängert. Zusätzlich setzt die Landesregierung mit der Anpassung der Corona-Verordnung die geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessen Inkrafttreten um. Damit ergeben sich ab dem 19. April 2021 folgende Änderungen:
- Schulen:
- Grundsätzlich gilt für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht. Beim Wechselunterricht muss gewährleistet sein, dass die Abstände eingehalten werden und sich die unterschiedlichen Lerngruppen nicht begegnen.
- Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
- In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 über liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
- Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.
- Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.
- Des Weiteren gelten in Stadt- und Landkreisen, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche zu den bereits in Baden-Württemberg geltenden Regelungen:
- Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
- Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur für die folgenden Zwecke verlassen werden:
- Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
- Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
- Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
- Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
- Zur Berufsausübung, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
- Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.
- Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender.
- Zur Versorgung von Tieren, beispielsweise Gassi gehen.
- Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.
- Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen.
- Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich.
- Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.
- Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden).
- Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
- Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.
- Weitere Anpassungen der Corona-Verordnung:
- Definitionen für geimpfte und genesene Personen (§ 4a)
- Anpassungen bei den Testpflichten in unterschiedlichen Bereichen für geimpfte und genesene Personen.
Änderungen zum 12. April 2021
- Umsetzung der bereits angekündigten Aussetzung des Präsenzunterrichts vom 12. bis 18. April 2021.
- Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie der entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) kehren in der ersten Schulwoche nach den Osterferien (12. bis 18. April 2021) vorübergehend in den Fernunterricht zurück.
- Es wird eine Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren angeboten. Dabei gelten die bisherigen Zugangsvoraussetzungen.
Corona-Hauptverordnung in der aktuell gültigen Fassung:
Corona-Einzelverordnungen
Corona-Verordnung Schule vom 23. März 2021
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne vom 19. April 2021
Corona-Verordnung Absonderung vom 19. April 2021
Corona-Verordnung Angebote Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit vom 6. April 2021
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vom 16. April 2021123.30 KB
Beschlüsse im Neckar-Odenwald-Kreis
Nächtliche Ausgangsbeschränkung ab 15. April
Aufgrund der weiter stark steigenden Corona-Fallzahlen im Neckar-Odenwald-Kreis gilt ab Donnerstag (15.) eine nächtliche Ausgangsbeschränkung jeweils ab 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetags. Damit setzt das Landratsamt die Regelung der Corona-Verordnung um und folgt einem entsprechenden Erlass des Sozialministeriums. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit nur bei Vorliegen triftiger Gründe wie der Ausübung beruflicher Tätigkeiten oder der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen gestattet. Eine detaillierte Übersicht dazu enthält die Corona-Verordnung des Landes in Paragraph 20 (Absatz 6).
"Trotz aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen besteht derzeit eine erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus", begründen Landrat Dr. Achim Brötel und Gesundheitsamtsleiterin Dr. Martina Teinert den Schritt. Bereits Anfang April habe man festgestellt, dass im Landkreis ein diffuses Infektionsgeschehen vorlag. Dies habe sich seitdem nicht geändert. Auch die nach Überschreitung der Sieben-Tages-Inzidenz von 100 zusätzlich in Kraft getretenen Maßnahmen ("Notbremse") zeigten leider keine durchgreifende Wirkung. Die Sieben-Tages-Inzidenz im Landkreis liege wieder über dem Landesschnitt, wobei die Mutanten inzwischen den Großteil der Infektionen auslösten.
"Natürlich fällt es uns nicht leicht, das Eintreten dieser einschneidenden Maßnahme festzustellen. Aber bei schon jetzt über 20 Covid-Patienten in den Neckar-Odenwald-Kliniken und mehreren Verdachtsfällen haben wir aufgrund des zeitversetzten Eintretens der schweren Verläufe Anlass zu großer Sorge. Und die wissenschaftliche Erkenntnis ist eindeutig: Das Virus lässt sich durch die Einschränkung von Mobilität und menschlicher Kontakte insbesondere in ungezwungener Atmosphäre beherrschen. Genau hier setzt die Ausgangsbeschränkung, wie sie das Land in der Corona-Verordnung vorsieht, sehr effektiv an. Wir verhindern damit Krankheit und Leid, das darf man nicht vergessen", betonen Brötel und Teinert weiter.
Angewendet wird das Mittel der Ausgangsbeschränkung derzeit in mindestens 16 Landkreisen in Baden-Württemberg, darunter dem Hohenlohekreis, dem Main-Tauber-Kreis und dem Landkreis Heilbronn in unmittelbarer Nachbarschaft. Auch die Anpassung des Infektionsschutzgesetzes auf Bundesebene ("Bundesnotbremse") wird diese Beschränkungen voraussichtlich bereits ab einer Inzidenz von 100 vorsehen. Landrat Brötel und Gesundheitsamtsleiterin Teinert bitten die Bevölkerung, die Maßnahme konsequent mitzutragen. Diese werde aber auch durch die Ortspolizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst kontrolliert.
Die Ausgangsbeschränkung tritt in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag um 0.00 Uhr in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald das Gesundheitsamt feststellt, dass die erhebliche Gefährdung der wirksamen Eindämmung der Verbreitung des Virus nicht mehr vorliegt. Das Landratsamt informiert unter www.neckar-odenwald-kreis.de tagesaktuell über die Geltung der Ausgangsbeschränkung. Dort kann auch die Feststellung des Gesundheitsamts bei den Bekanntmachungen eingesehen werden.
Hier gelangen Sie zum Verwaltungsakt zur Ausgangssperre ab Donnerstag, 15. April 2021
Überschreitung der Inzidenzschwelle 100 - Notbremse greift ab 6. April
Das Landratsamt hat am Donnerstagabend festgestellt, dass die Inzidenzschwelle von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde. Die Feststellung hat zur Folge, dass ab dem zweiten Werktag nach der Bekanntmachung, das heißt ab Dienstag, 6. April, wieder mehr Beschränkungen zu beachten sind.So ist die Nutzung von Sportstätten für den Amateur- und Freizeitsport untersagt. Weitläufige Anlagen im Freien wie Golfplätze, Reitanlagen oder Tennisplatzanlagen können von Kleingruppen aus zwei Haushalten benutzt werden, die sich auch sonst privat treffen dürfen. Umkleiden und Sanitäranlagen bleiben aber geschlossen.
Einzelhandelsgeschäfte dürfen zudem kein Einkaufen mit zuvor vereinbartem Termin ("Click & Meet") mehr anbieten. Zulässig ist nur noch der Einkauf mit Vorbestellung und Abholung ("Click & Collect"). Ebenso dürfen körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnenstudios und kosmetische Fußpflegeeinrichtungen nicht mehr angeboten werden. Medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege bleiben erlaubt. Friseure und Barbershops, soweit diese in der Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen Friseurdienstleistungen erbringen. Auch müssen Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten für den Publikumsverkehr schließen. Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen nur Online-Angebote anbieten.
Hingegen wird es zunächst keine Ausgangsbeschränkungen im Kreis geben. Allerdings ist der Landkreis bei einem weiteren Anstieg der 7-Tage-Inzidenz angewiesen, gegebenenfalls nächtliche Ausgangsbeschränkungen umzusetzen. Hierzu würde das Landratsamt jedoch mit zeitlichem Vorlauf informieren.
An den Regeln für private Treffen im öffentlichen oder privaten Raum ändert die Notbremse nichts: Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind weiterhin nur gestattet von Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
Landrat Dr. Achim Brötel und die Leiterin des Gesundheitsamts Dr. med. Martina Teinert weisen aufgrund der Inzidenzüberschreitung darauf hin, dass die nun erforderlichen Maßnahmen, so sehr sie auch schmerzen, dem Infektionsschutz und damit dem Schutz jedes Einzelnen dienen: "Auch bei uns steigen die Infektionszahlen inzwischen wieder rasant an. Wenn wir jetzt nicht reagieren, wird die Krankheit auch mit schweren Verläufen bald viele im Kreis treffen. Deshalb müssen wir sämtliche Kontakte, die vermeidbar sind, gerade auch über die Feiertage unterlassen."