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Bekanntmachung gemäß § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die ABO Wind AG, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden hat gemäß § 4 i.V.m. § 10 BImSchG und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Vestas V126 mit je 3,45 MW, Nabenhöhe 149 m, Rotordurchmesser 126 m, auf den Flurstücken 3967, 3968, 3966 der Gemarkung 74722 Buchen-Hainstadtbeim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis als zuständige Genehmigungsbehörde, beantragt.

Der Antragsteller beabsichtigt, die Windenergieanlagen im 2. Quartal 2017 in Betrieb zu nehmen.

Das Genehmigungsverfahren ist laut § 2 Abs. 1 Nr. 1 c der 4. BImSchV nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz durchzuführen.

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 8 der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) der Öffentlichkeit bekannt gegeben.

Die den Antrag betreffenden Unterlagen liegen aus vom 11.07.2016 bis einschließlich 10.08.2016

 - beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis

Neckarelzer Straße 7, 74821 Mosbach

– Gebäude 8, Information,

Montag bis Donnerstag von 07.45 – 17.00 Uhr, Freitag von 07.45 – 14.00 Uhr,

- bei der Stadt Buchen

Bürgermeisteramt Buchen, Fachbereich 3

– Technische Dienste, Am Haag 11(Eingang am Musterplatz), 74722 Buchen (Odenwald),

Zimmer III/26,

Montag bis Freitag 08.00 Uhr – 12.00 Uhr, Montag 13.30 Uhr – 16.00 Uhr, Donnerstag 13.30 Uhr – 17.30 Uhr.

Bis zwei Wochen nach Ende der Auslegefrist, bis einschließlich 24.08.2016, können Einwendungen bei einer der oben genannten Stellen erhoben werden. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über die vorgebrachten Einwendungen.

Einwendungen müssen schriftlich erhoben werden und Namen, Anschrift sowie Unterschrift des Einwenders enthalten. Die Einwendungen sind dem Antragsteller bekanntzugeben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren.

Sofern Einwendungen eingegangen sind und ein Erörterungstermin abzuhalten ist, wird dieser ab dem 18.10.2016, 10.00 Uhr, in der Sport- und Mehrzweckhalle, Ziegeleistraße 34, 74722 Buchen-Hainstadt stattfinden.

Die Genehmigungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen nach Ablauf der Einwendungsfrist, ob der Erörterungstermin stattfindet. Sofern ein Erörterungstermin nicht stattfindet, wird dies auf gleichem Wege öffentlich bekannt gemacht. Eine gesonderte Einladung zum Erörterungstermin folgt nicht. Der Erörterungstermin findet öffentlich statt.

Falls die angesprochenen Punkte nicht an einem Tag abgehandelt werden können, wird die Erörterung an den darauffolgenden Tagen am selben Ort, ab 9.00 Uhr fortgeführt.

Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die form- und fristgerecht Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.

Die vorgebrachten Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Einwender können sich von einem Bevollmächtigten mit schriftlicher Vollmacht im Termin vertreten lassen.

Weitere bedeutsame Informationen, die der Behörde erst nach Beginn der Auslegung zugehen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.

Die Zustellungen des Genehmigungsbescheids und der Entscheidung über eingebrachte Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Mosbach, den 07.07.2016 Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis

-Untere Immissionsschutzbehörde-

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